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Gebühren/ Kosten

Ihre Anwaltskanzlei Hildebrandt in Dortmund

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Erste Kontaktaufnahme und Beratungskosten:

Die erste Kontaktaufnahme bleibt kostenfrei. Hierbei können Sie mir kurz Ihr Rechtsproblem nennen, einen Termin vereinbaren und/oder nach den Kosten fragen. Sichern Sie sich einen Rückruf Termin.

Die Erstberatung kostet zwischen 120 – 190 € zzgl. MwSt.

Unterschied zur Kontaktaufnahme: Bei der Erstberatung beschäftige ich mich mit Ihrem juristischen Problem. Das kann in Form der Überprüfung der gesetzlichen Grundlage oder in der Überprüfung Ihrer Dokumente liegen.

Kosten für das strafrechtliche Verfahren:

In einfach gelagerten Fällen, rechne ich nach den gesetzlichen Gebühren ab.

Trifft der Fall zu, dass Sie einer Straftat beschuldigt werden und ich noch im Ermittlungsverfahren (noch keine Anklage) eine Einstellung bewirke, würde Sie das ca. 550,00 € (netto) kosten.

Kommt es zu einer gerichtlichen Verhandlung, belaufen sich die Kosten auf ca. 825,00 € (netto).

 

Pflichtverteidigung:

Bei der Pflichtverteidigung werden die Kosten zunächst vom Staat übernommen. Die Pflichtverteidigung kommt jedoch nur in besonderen Situationen in Betracht:

Im § 140 Absatz 1 StPO werden einige Situationen genannt, in welchen dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird.

Darüber hinaus kann dem Beschuldigten ebenfalls ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden,

  • wegen der Schwere der Tat
    ⇒ Straferwartung um 1 Jahr; u.U. bei Gesamtstrafenbildung
  • wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage
    ⇒ Vorbereitung der Verteidigung erfordert Akteneinsicht; Aussage eines Zeugen ist widersprüchlich oder abgeändert; Sachverständigengutachten zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten; Wahlgegenüberstellung in der Akte; „Aussage gegen Aussage“-Situation…
  • wegen der Unfähigkeit sich selbst zu verteidigen
    ⇒ richtet sich nach den geistigen Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand des Beschuldigten; hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter; aber auch Drogenabhängigkeit, Analphabetismus, körperliche oder geistige Gebrechen, ein verteidigter Mitangeklagter oder fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache

 

Opferschutz und Nebenklage:

Bei bestimmten schweren Straftaten, wie Sexualdelikte, Raub oder versuchter Mord (genaue Auflistung § 397a StPO) wird dem Opfer ein Anwalt beigeordnet. Dafür entstehen keine Kosten für das Opfer.

Für andere Fälle müssten Sie die Anwaltskosten zunächst selbst zahlen. Diese müssten Ihnen aber von dem Angeklagten ersetzt werden, wenn dieser rechtskräftig verurteilt wird und finanziell dazu in der Lage ist.

Zudem gibt es die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Je nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übernimmt der Staat die Kosten ganz oder teilweise.

Prozesskostenhilfe wird in der Regel dann gewährt, wenn

  • die Sach- und Rechtslage schwierig ist
  • Sie Ihre Interessen ohne anwaltlichen Beistand nicht ausreichend wahrnehmen können oder
  • Ihnen dies nicht zuzumuten ist.

Bitte bedenken Sie, dass die zuvor genannten Zahlen sich auf ein durchschnittliches Mandat in einem einfach gelagerten Fall beziehen und lediglich dem groben Überblick für die entstehenden Kosten dienen sollen. Abweichungen können nach Einzelfall erfolgen, diese werden in jedem Fall zuvor besprochen.

Sollte Ihr Rechtsfall eine aufwendige Bearbeitung benötigen, so kann ich mit Ihnen eine Honorarvereinbarung treffen.

Kosten für das zivilrechtliche Verfahren:

Hinsichtlich der Beratungsgebühr gilt das oben genannte.

In der Regel entsprechen die Kosten den gesetzlichen Regelungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und den dazu gehörenden Anlagen. Dementsprechend ist der Gegenstandswert der maßgebliche Faktor zur Bestimmung der Rechtsanwaltskosten.

Hier eine Beispielrechnung:

Zivilrechtliches außergerichtliches Verfahren bei einem Streitwert von 3.000 €

Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG 261,30 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7001 / Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 281,30 €
Umsatzsteuer i.H.v. 19% gem. Nr. 7008 VV, §§ 13, 14 RVG 53,45 €
Endsumme: 334,75 €

Zivilrechtliches gerichtliches Verfahren bei einem Streitwert von 3.000 €

Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG 261,30 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7001 / Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 3100, 1008 VV RVG (unter Berücksichtigung der Anrechnung) 130,65 €
Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG 241,20 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7001 / Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme: 673,15 €
Umsatzsteuer i.H.v. 19% gem. Nr. 7008 VV, §§ 13, 14 RVG 127,90 €
Endsumme: 801,05 €
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